In den nächsten Wochen und Monaten fallen die Temperaturen und wir müssen uns auf Frost einstellen. Bitte schützen Sie alle Wasserinstallationen auf Ihrem Anwesen vor dem Auffrieren. Vergessen Sie dabei nicht die Wasseruhr. Besonders Gebäude, die nicht ständig bewohnt werden, z. B. Wochenendhäuser, leerstehende Wohnhäuser und Stallungen, sind stark gefährdet.
Als Grundstückseigentümer sind Sie gemäß der Wasserabgabesatzung Ihrer Gemeinde verpflichtet, die Wasseruhren vor Abwasser, Schmutz und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.
Wenn ein Wasserzähler auffriert, sind Sie als Grundstückseigentümer zu Schadensersatz verpflichtet. Ganz zu schweigen von den Unannehmlichkeiten, die ein Wasserschaden nach sich zieht. Außerdem dürfen ohne Zustimmung keinerlei Änderungen an den Wasseruhren vorgenommen werden.
Private Gartenwasserzähler - Beachtung der Eichzeit
Die Gemeinden möchten die Bürgerinnen und Bürger, die einen privaten Gartenzähler verbaut haben, darauf hinweisen, die Eichzeit ihrer Zähler zu beachten.
Bei der Überschreitung der Eichzeit kann nicht garantiert werden, dass der Zähler den Wasserverbrauch korrekt misst, eventuelle Fehlmessungen sind die Folge. Außerdem kann von einer Berücksichtigung des Gartenzählers bei der Abrechnung abgesehen werden.
Da es sich bei den Gartenzählern um private Geräte handelt, werden diese nach Ablauf der Eichzeit nicht von der Gemeinde ausgewechselt, sondern müssen von den Bürgerinnen und Bürgern selbst ausgetauscht werden.
Bitte überprüfen Sie die Eichzeit Ihres Gartenwasserzählers und handeln Sie rechtzeitig!