Die Verwaltungsgemeinschaft Theres hat nach Art. 3 a BayVwVfG den elektronischen Zugang zur Kommunikation mit der Verwaltungsgemeinschaft eröffnet.
Die nachfolgenden Bedingungen gelten darüber hinaus für die gesamte elektronische Kommunikation mit den Mitgliedsgemeinden Gädheim, Theres und Wonfurt und mit dem Zweckverband zur Wasserversorgung der Theres-Gruppe.
Die Zugangseröffnung erstreckt sich auf die von der Verwaltungsgemeinschaft publizierten E-Mail-Adressen und ist an verschiedene Bedingungen geknüpft.
Allgemeine Bedingungen
Wurde eine elektronische Kommunikation eröffnet, geht die Verwaltungsgemeinschaft Theres davon aus, dass die gesamte Kommunikation auf diesem Wege stattfinden kann, soweit andere Vorschriften wie z.B. das BayDSG dem nicht entgegenstehen.
E-Mails werden in den Formaten „HTML“ und „Text“ angenommen.
E-Mails inklusive der Anlagen werden bis zur maximalen Größe von 10 Megabyte angenommen.
Wenn Sie die elektronische Zugangseröffnung nutzen, so sind Sie damit einverstanden, dass Ihre E-Mail auf Viren und SPAM überprüft wird. Sollte Ihre Mail als mit Viren verseucht klassifiziert werden, so wird diese nicht gelesen, sondern sofort gelöscht und nicht weiter bearbeitet. Auch normale E-Mails können vom SPAM-Filter in einigen wenigen Fällen fälschlicherweise als unerwünschte Nachricht eingeordnet und gelöscht werden. Somit besteht keine Gewährleistung auf eine erfolgreiche und vollständige Übertragung. Die Übermittlung kann mitunter zeitverzögert stattfinden.
Werden andere Dateiformate als nachfolgend in den „Bedingungen für formlose und formgebundene Schreiben“ verwendet, sind diese nur mit Zustimmung der empfangsberechtigten Stelle zugelassen. Von der Übermittlung grundsätzlich ausgeschlossene Dateitypen sind:
- alle ausführbaren Dateien (z.B. *.exe, *.bat)
- alle Dateien mit aktiven Inhalten, wie z.B. Makros
Zugelassene Dateiformate können durch Komprimierungsprogramme in den Dateigrößen verringert werden. Diese Daten werden von der Verwaltungsgemeinschaft nur als nicht selbstentpackende ZIP-Archive (*.zip) entgegengenommen. Sollten Datei-Archive passwortgeschützt sein, so ist das Passwort der empfangsberechtigten Stelle unaufgefordert in geeigneter Weise zu überlassen. Geschieht dies nicht, so gilt die E-Mail als nicht angenommen und wird nicht bearbeitet.
Bedingungen für formlose Schreiben
Soweit möglich, sollen die elektronischen Dienste und Formulare, die die Verwaltungsgemeinschaft Theres im Internet anbietet, bevorzugt verwendet werden.
Für die Übermittlung von formfreien elektronischen Dokumenten, die keiner Unterschrift bedürfen, ist keine qualifizierte elektronische Signatur notwendig.
E-Mails können direkt an die jeweilige Sachbearbeiterin / den jeweiligen Sachbearbeiter oder an den zuständigen Fachbereich übermittelt werden.
E-Mail-Anhänge werden in den folgenden Dateiformaten angenommen:
Dateityp | Dateierweiterung | Version | Einschränkungen | Beispielprogramm |
---|---|---|---|---|
Textdateien | *.txt | Nur Text, ohne Formatierungscode | Notepad | |
Portable Document Format | ab Adobe Reader 6.0 und höher | Adobe Reader | ||
Microsoft Word | *.doc, *.docx | ab Word 97 | Keine aktiven Komponenten | Microsoft Word |
Microsoft Excel | *.xls, *.xlsx | ab Excel 97 | Keine aktiven Komponenten | Microsoft Excel |
Microsoft PowerPoint | *.ppt, *.pptx | ab PowerPoint 2003 | Keine aktiven Komponenten | Microsoft PowerPoint |
Bilddateien | *.jpg, *.jepg, *.png | Keine aktiven Komponenten | Scannersoftware, digitale Kamera | |
Komprimierte Dateien | *.zip | keine selbstentpackende Dateien, keine Dateitypen, die im Sinne dieser Zugangseröffnung ausgeschlossen wurden | WinZip, 7-Zip |
Bedingungen für formgebundene Schreiben
E-Mail-Anhänge werden ausschließlich im PDF-Format angenommen.
Für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten im formgebunden Schriftverkehr wie z.B. Widersprüchen, die einer eigenhändigen Unterschrift bedürfen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur notwendig (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Signaturgesetz).
Sollte weiterhin eine förmliche Zustellung erforderlich sein, die einen Zustellungsnachweis erfordert, ist dies derzeit auf elektronischem Wege nicht möglich.
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Dieser Dienst erfüllt die Vorgaben des BayEGovG in Art. 2 und 3 zur elektronischen Kommunikation in Schriftform ersetzender Form.